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124.12 CH-SO

§ 12 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Zustellung von E-Rechnungen

Eröffnung von E-Rechnungen
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§ 12 V-ElÜb · Zustellung von E-Rechnungen

1. Auf Wunsch der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers können die Rechnungen als E-Rechnungen übermittelt werden.

2. Die E-Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister (Service Provider) übermittelt

a) in das Buchhaltungssystem der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers;

b) in das E-Banking der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers.

3. Die E-Rechnungen werden im Format PDF und als strukturierte Datei übermittelt.

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