124.12
CH-SO
§ 12 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Zustellung von E-Rechnungen
Eröffnung von E-Rechnungen
§ 12 V-ElÜb · Zustellung von E-Rechnungen
1. Auf Wunsch der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers können die Rechnungen als E-Rechnungen übermittelt werden.
2. Die E-Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister (Service Provider) übermittelt
a) in das Buchhaltungssystem der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers;
b) in das E-Banking der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers.
3. Die E-Rechnungen werden im Format PDF und als strukturierte Datei übermittelt.