§ 11 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Elektronische Signierung
§ 11 V-ElÜb · Elektronische Signierung
1. Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.
2. Verfügungen und Entscheide werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES) versehen.
3. Bei Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und die aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen), wird auf die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES) verzichtet.
4. Entscheide des Regierungsrates werden mit der Faksimileunterschrift der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers versehen (§ 8 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) vom 11. April 2000). Es werden keine qualifizierten elektronischen Signaturen (Art. 2 Bst. e ZertES) angebracht.