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124.12 CH-SO

§ 10 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Zeitpunkt der Zustellung

Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
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§ 10 V-ElÜb · Zeitpunkt der Zustellung

1. Die Behörde stellt die Verfügung oder den Entscheid im Behördenportal oder einer anderen anerkannten Zustellplattform zur Abholung bereit.

2. Stehen die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse des Adressaten oder der Adressatin versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben

a) das Datum der Bereitstellung;

b) die Internetadresse, unter welcher die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit stehen;

c) die siebentätige Abholfrist.

3. Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.

4. Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.

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