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124.12 CH-SO

§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 V-ElÜb · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Verfahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegesetz Anwendung findet.

2. Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von

a) Eingaben, die im Hinblick auf eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes erfolgen;

b) Verfügungen und Entscheide im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes;

c) Eingaben, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde im Sinne von § 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegesetzes an ein Departement oder an den Regierungsrat erfolgen.

3. Diese Verordnung gilt zudem sinngemäss für die Übermittlung von Eingaben und Korrespondenz im Zusammenhang mit

a) einem Schlichtungsverfahren im Sinne von § 36 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001;

b) einem anderen in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren, das nicht mit einer Verfügung oder einem Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes abgeschlossen wird.

4. Auf die von der Gemeinde festgelegten Verfahren vor einer Gemeindebehörde ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von § 2 Absatz 1 verfügt. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss.

5. Auf die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Behörden ist diese Verordnung nicht anwendbar.

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 V-ElÜb →

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