124.11
CH-SO
§ 96 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 5. Dezember 2007
§ 96 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Übergangsbestimmungen
1. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar.
2. Auf das Beschwerdeverfahren vor derjenigen Beschwerdeinstanz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beschwerde befasst ist, sind die neuen Bestimmungen über die Verbesserung der Beschwerdeschrift und über die neuen Vorbringen nicht anwendbar. Insoweit bleiben die Bestimmungen des alten Rechts anwendbar.