Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.11 CH-SO

§ 90 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIII. Ersatzvornahme

Vollstreckung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIII. Ersatzvornahme

1. Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt

2. Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.

← § 89 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Grundsatz § 92 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →