124.11
CH-SO
§ 89 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VII. Rechtsmittel
Vollstreckung
§ 89 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VII. Rechtsmittel
1. Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und 88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden.
3. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.