124.11
CH-SO
§ 88 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
Vollstreckung
§ 88 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1. Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Absatz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständigen Behörde Meldung.