§ 86 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Sonstige Leistungen
§ 86 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Sonstige Leistungen
1. In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
2. Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
3. Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.