124.11
CH-SO
§ 8 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Ausstand und Ablehnung
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Ausstand und Ablehnung
1. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
2. Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben vorbehalten.