124.11
CH-SO
§ 78bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung, Ordnungsbussen
§ 78bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · 5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren
1. Die klagende Partei hat unter den Voraussetzungen von Artikel 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Sicherheit für die Parteientschädigung der beklagten Partei zu leisten. Artikel 100 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar.
2. Wird die Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn es diese Folge angedroht hat.