124.11
CH-SO
§ 76ter Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Vorschuss
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung, Ordnungsbussen
§ 76ter Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Vorschuss
1. Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.
2. Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein.