124.11
CH-SO
§ 74 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Legitimation und Form
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Revision
§ 74 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Legitimation und Form
1. Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.