124.11
CH-SO
§ 73 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Gründe und Fristen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Revision
§ 73 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Gründe und Fristen
1. Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig.
2. In bezug auf die Urteile des Kantonalen Steuergerichtes bleiben die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung vorbehalten.