124.11
CH-SO
§ 72 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VII. Urteil
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VII. Urteil
1. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2. Der angefochtene Entscheid oder die Verfügung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Steuergesetzgebung sowie die Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.