124.11
CH-SO
§ 71 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VI. Hauptverhandlung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VI. Hauptverhandlung
1. Bei Disziplinarbeschwerden findet eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen.