124.11
CH-SO
§ 70 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Aufschiebende Wirkung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Aufschiebende Wirkung
1. Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. [6]