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124.11 CH-SO

§ 70 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Aufschiebende Wirkung

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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§ 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Aufschiebende Wirkung

1. Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. [6]

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