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124.11 CH-SO

§ 7 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3. Zuständigkeitskonflikte

Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3. Zuständigkeitskonflikte

1. Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheiden die Aufsichtsbehörden.

2. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden führen Regierungsrat und Verwaltungsgericht einen Meinungsaustausch durch. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Kantonsrat.

3. Ist die Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits oder zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden streitig, so entscheidet das Gesamtobergericht.

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