124.11
CH-SO
§ 69 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 69 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung
1. Die Beschwerdeschrift wird der Behörde, deren Verfügung oder Entscheid angefochten wird, zur Akteneinsendung und allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Dritten Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
1bis. § 34bis ist sinngemäss anwendbar.
2. Der Instruktionsrichter oder die Verwaltungsgerichtsbehörde kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
3. Dem Beschwerdeführer ist, soweit nötig, Gelegenheit zu geben, zu neuen Vorbringen oder Beweismitteln der Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen.