Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.11 CH-SO

§ 67bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IIbis. Beschwerdegründe

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · IIbis. Beschwerdegründe

1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden

a) Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung;

b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2. Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gemeindeautonomie.

3. Mit Beschwerden gegen kommunale Nichtwiederwahlen, kommunale Entlassungen aus wichtigen Gründen, kommunale Kündigungen definitiver Anstellungsverhältnisse, Kündigungen eines Dienstverhältnisses während und nach Ablauf der Probezeit (§ 18bis Absatz 4 und § 27 Gesetz über das Staatspersonal), fristlose Kündigungen eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Gesetz über das Staatspersonal) sowie gegen Entscheide des Kantonsrates und der juristischen Prüfungskommission kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, ausser vom Kantonsrat beschlossene, können auch Unangemessenheit rügen.

4. Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

← § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Grundsatz § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →