124.11
CH-SO
§ 66 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Zulässigkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Zulässigkeit
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.