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124.11 CH-SO

§ 66 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Zulässigkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Zulässigkeit

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

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