124.11
CH-SO
§ 65 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VI. Wiedereinsetzung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 65 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VI. Wiedereinsetzung
1. War eine Partei in entschuldbarer Weise verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiedereinsetzung einreichen.
2. Dem Begehren ist stattzugeben, sofern anzunehmen ist, dass das Wegbleiben der Partei das Urteil beeinflusst hat.