Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.11 CH-SO

§ 63 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Hauptverhandlung

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtliche Klage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Hauptverhandlung

1. Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt.

2. Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Ausnahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.

3. Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.

4. Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil wird schriftlich zugestellt.

← § 62 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Grundsatz § 63bis Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →