124.11
CH-SO
§ 63 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Hauptverhandlung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 63 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Hauptverhandlung
1. Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt.
2. Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Ausnahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.
3. Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.
4. Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil wird schriftlich zugestellt.