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124.11 CH-SO

§ 61 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Rechtsschriftenwechsel

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtliche Klage
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§ 61 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Rechtsschriftenwechsel

1. Es findet ein Rechtsschriftenwechsel statt, der in der Regel auf Klage und Antwort beschränkt ist. Der Präsident oder Instruktionsrichter kann nach Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen.

2. Die Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

3. ...

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