124.11
CH-SO
§ 60 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Klageanhebung
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 60 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Klageanhebung
1. Die Klage kann mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden.
2. Der Präsident oder der Instruktionsrichter kann auf Begehren einer Partei oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen.