124.11
CH-SO
§ 6 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Überweisung
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Überweisung
1. Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit der zuständigen Behörde.