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§ 57bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 57bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide

1. Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet

a) Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber;

b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleipersonal.

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