124.11
CH-SO
§ 57bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 57bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
1. Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet
a) Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber;
b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleipersonal.