124.11
CH-SO
§ 57 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VI. Säumnisfolgen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 57 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VI. Säumnisfolgen
1. Bleiben Parteien im Instruktions- oder Beweisverfahren oder an der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung aus, so wird aufgrund der Akten verfügt und entschieden.