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§ 56 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 56 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

1. Die Parteibefragung, die Pflicht, Urkunden vorzulegen, die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht, die Durchführung des Zeugenverhörs, der Augenschein, der Sachverständigenbeweis und die schriftlichen Auskünfte richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2. Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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