124.11
CH-SO
§ 55 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 4. Beweiserhebungen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 55 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 4. Beweiserhebungen
1. Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.