124.11
CH-SO
§ 54 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 54 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen
1. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen durchführen.