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§ 54 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 54 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen

1. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen durchführen.

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