124.11
CH-SO
§ 52 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Beweisverfahren 1. Grundsätze
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Beweisverfahren 1. Grundsätze
1. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2. Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.