124.11
CH-SO
§ 50 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Klageeinreichung und Rechtsmittel
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Klageeinreichung und Rechtsmittel
1. Die zulässigen Klagen und Rechtsmittel sind bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen.
2. Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzuweisen.