124.11
CH-SO
§ 49 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Vollzähligkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 49 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Vollzähligkeit
1. Um gültig verhandeln und beraten zu können, müssen die Gerichte vollzählig sein.
2. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.