124.11
CH-SO
§ 48 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Öffentlichkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 48 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Kantonalen Steuergericht, sind öffentlich; die Urteilsberatungen sind geheim.
2. Die Verwaltungsgerichtsbehörden können anordnen, dass die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, falls dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte als notwendig erscheint.