124.11
CH-SO
§ 39bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Solidarische Haftbarkeit
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Kosten und Entschädigungen
§ 39bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Solidarische Haftbarkeit
1. Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Entscheid nichts anderes bestimmt wird.