124.11
CH-SO
§ 39 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Parteientschädigung
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Kosten und Entschädigungen
§ 39 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Parteientschädigung
1. Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016 sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.