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124.11 CH-SO

§ 38 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Vorschuss

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Kosten und Entschädigungen
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§ 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Vorschuss

1. Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.

2. Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

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