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§ 37 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Kosten

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Kosten und Entschädigungen
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§ 37 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Kosten

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. ...

4. Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.

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