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§ 35 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VII. Entscheid

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
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§ 35 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VII. Entscheid

1. Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der Beteiligten darf die angefochtene Verfügung oder der Entscheid nur abgeändert werden, soweit dies die Beschwerdebegehren verlangen oder wenn die Voraussetzungen des § 22 (Abänderung und Widerruf) gegeben sind.

1bis. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

2. Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

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