124.11
CH-SO
§ 34bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIbis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
§ 34bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIbis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid
1. Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden.
2. Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis.
3. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.