124.11
CH-SO
§ 34 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
§ 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung
1. Stellt sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet dar, so ist sie der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung zuzustellen.
2. Soweit nötig, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
3. Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Akten zu überweisen.