124.11
CH-SO
§ 33 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Beschwerdeschrift
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
§ 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Beschwerdeschrift
1. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.
3. ...