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124.11 CH-SO

§ 31bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Ilbis. Neue Vorbringen

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
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§ 31bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · Ilbis. Neue Vorbringen

1. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

2. Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.

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