124.11
CH-SO
§ 30 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Gründe
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
§ 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Gründe
1. Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen.
2. Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen. Mit Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen kann in allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden.