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124.11 CH-SO

§ 3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Behörden 1. Begriff

Geltungsbereich
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§ 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Behörden 1. Begriff

1. Behörden im Sinne des § 2 sind

a) die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;

b)* die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht[1] und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.

2. Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde.

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