124.11
CH-SO
§ 3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Behörden 1. Begriff
Geltungsbereich
§ 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Behörden 1. Begriff
1. Behörden im Sinne des § 2 sind
a) die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
b)* die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht[1] und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.
2. Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde.