124.11
CH-SO
§ 29 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Grundsatz
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdeverfahren
§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Grundsatz
1. Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist.