124.11
CH-SO
§ 28bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Verfügung über Realakte
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 28bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Verfügung über Realakte
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2. Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid.