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124.11 CH-SO

§ 28 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Wiedererwägung

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
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§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Wiedererwägung

1. Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.

2. Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde geführt werden.

3. Die besonderen Vorschriften der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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