Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.11 CH-SO

§ 27 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Beweisanträge

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Beweisanträge

1. Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst angeordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.

2. Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert werden.

← § 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Grundsatz § 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →