124.11
CH-SO
§ 27 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Beweisanträge
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Beweisanträge
1. Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst angeordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.
2. Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert werden.